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Rechtsschutzversicherung

Verlierer eines Prozesses zahlen auch die Kosten der Gegenseite

Um das Kostenrisiko gerichtlicher Verfahren abzudecken, kann man eine Rechtsschutzversicherung abschließen.

Man kann nie wissen, ob man einmal in einen Rechtsstreit gerät oder juristischen Rat benötigt. Kommt es dazu, können unter Umständen hohe Kosten anfallen, denn Prozesse sind immer mit dem Risiko einer zumindest teilweisen Niederlage verbunden. Wer den Prozess verliert, muss nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch die Kosten der Gegenseite bezahlen. Selbst wenn man im Verfahren uneingeschränkt Recht bekommt, kann es vorkommen, dass die Gegenpartei zum Ersatz der eigenen Verfahrenskosten nicht in der Lage ist.

Für jedes Gebiet ein eigener Rechtsschutz

Das Angebot von Rechtsschutzversicherungen ist vielfältig: Sie werden für verschiedene Lebensbereiche und in sehr unterschiedlichen Paketen angeboten. Am häufigsten werden Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, um Risiken im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fahrzeug-Rechtsschutz, Lenker-Rechtsschutz), mit strafgerichtliche Verfahren und Schadenersatzansprüchen aus dem täglichen Leben (Privat-Rechtsschutz) oder aus der beruflichen Tätigkeit (Berufs-Rechtsschutz, Betriebs-Rechtsschutz) abzudecken.

Bei Streitigkeiten aus Konsumentengeschäften spielen vor allem der allgemeine Vertrags-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz, der Beratungs-Rechtsschutz sowie der Grundstückseigentums- und Miet-Rechtsschutz eine bedeutende Rolle.

Deckung nur bis zur Höhe der Versicherungssumme

Für alle Rechtsschutzversicherungen gilt, dass sich die Höhe der Kostenübernahme (Deckung) durch das Versicherungsunternehmen nach der jeweils vereinbarten Versicherungssumme richtet. Kosten, die für Rechtsanwälte, das Gericht, Zeugen und Sachverständige entstehen werden ebenso wie die gegnerischen Prozesskosten im Fall des Prozessverlusts maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme übernommen.

In bestimmten Fällen werden von der Rechtsschutzversicherung gar keine Leistungen erbracht. So sind etwa aussichtslose Prozesse vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auch dann, wenn zum Beispiel Lenker eines Fahrzeuges keinen Führerschein besaßen, alkoholisiert waren, eine Alkoholprobe verweigerten oder Fahrerflucht begingen, werden die anfallenden Kosten nicht gedeckt.

Rechtzeitig versichern

In der Rechtsschutzversicherung sind „Wartefristen" üblich. Dies bedeutet, dass nur für jene Schadensfälle Versicherungsschutz gewährt wird, die sich nach einer bestimmten Zeit nach Versicherungsbeginn ereignen. Damit soll verhindert werden, dass eine Rechtsschutzversicherung erst dann abgeschlossen wird, wenn schon absehbar ist, dass es zu einem rechtlichen Verfahren kommen wird. Im Vertragsrechtsschutz beträgt die Wartezeit z.B. drei Monate.

Freie Anwaltswahl und Mitversicherungen

Wer rechtsschutzversichert ist, hat bei Anwälten grundsätzlich freie Wahl. Einschränkungen gibt es aber dahingehend, dass die Versicherung jedenfalls nur die Kosten für Anwälte übernimmt, die im zuständigen Gerichtssprengel ansässig sind.

Versichert sind neben dem Versicherungsnehmer auch mitversicherte Personen wie Ehegatten, Lebensgefährten, minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung, meist bis zum 27. Lebensjahr. Es können auch Eltern und Schwiegereltern, Enkelkinder und pflegebedürftige Personen mitversichert sein. Im Fahrzeug-Rechtsschutz ist der Eigentümer des Fahrzeugs, der Halter, berechtigte Lenker, Zulassungsbesitzer und berechtigte Insassen mitversichert.

UNSER TIPP: Achten Sie auch darauf, dass die Versicherungssumme ausreichend hoch ist. Wenn Sie einen Selbstbehalt akzeptieren, können Sie bei gleicher Prämie eine höhere Versicherungssumme vereinbaren, sodass wirkliche „Großrisiken" besser abgedeckt sind.
Wollen Sie einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen, kann auch dieser bei der Rechtschutzversicherung anfragen, ob für ein bestimmtes Verfahren Versicherungsdeckung besteht. Klären Sie in diesem Fall jedenfalls bereits im Vorfeld ab, ob und wenn ja welche Kosten für die anwaltliche Tätigkeit bis zum Einlangen der Deckungszusage oder Deckungsablehnung anfallen werden.


 
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